Infektion entfernt

Anrufer erklärt mir, dass er per E-Mail eine Mahnung erhalten habe, die er sich nicht erklären könne. Er solle da eine Rechnung bezahlen, kenne aber die Absenderfirma gar nicht und könne die anliegende Datei mit der angeblichen Rechnung auch gar nicht öffnen. Wie er sich denn nun verhalten solle? Er leite mir die Mail mal eben weiter.

Mein Virenscanner meldet daraufhin kurz und trocken prompt: “Sie haben eine E-Mail mit schädlichem Inhalt erhalten. Anti-Virus hat den schädlichen Inhalt erfolgreich entfernt und ihn durch diese Nachricht ersetzt. Ihr Computer ist sicher und Sie können diese Nachricht löschen. (Infektion entfernt: Trojan.GenericKD.989078)”.

Ich habe dem Anrufer mitgeteilt, dass er dringend einen aktuellen Virenscanner über seinen Rechner laufen lassen solle. Die vermeintliche Mahnung war natürlich nichts anderes, als ein simpler Versuch, Malware auf seinem Rechner zu installieren.

Fazit: Kein Mandat – aber ein zufriedener Anrufer. 

LG Gießen: Keine Haftung für gehackten eBay-Account

Der Inhaber eines eBay-Kontos haftet nicht, wenn sein Mitgliedskonto mithilfe einer Schadsoftware gehackt wurde und ein unbefugter Dritter darüber ohne Kenntnis des Kontoinhabers Käufe getätigt hat. Dies entschied nun das Landgericht Gießen Landgericht Gießen in einem Urteil vom 14.03.2013 (Az.: 1 S 337/12).

In dem vorliegenden Fall hatte ein Hacker sich Zugang zum Konto des Beklagten verschafft und mit dessen Daten ein Notebook erworben, das er dann dreist auch noch persönlich beim Verkäufer abholte, natürlich ohne ihn bar zu bezahlen. Der Verkäufer klagte daraufhin den Kaufpreis bei dem Kontoinhaber ein, den er für den vermeintlichen Käufer hielt. Dieser verweigerte die Zahlung, da er den Kauf nicht vorgenommen hatte.

Das Landgericht gab dem Kontoinhaber recht und wies die Klage ab: Der Beklagte habe den Vertrag nicht abgeschlossen und hafte auch nicht nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht. Er habe seine Daten nicht selbst offengelegt und sei auch nicht dazu verpflichtet gewesen, seinen E-Mail-Eingang auf verdächtige eBay-Transaktionen hin zu überprüfen. Der Verkäufer habe aber bei Abholung den vermeintlichen Käufer um einen Identitätsnachweis bitten können – dass er dies nicht getan habe, gehe zu seinen Lasten.

Beraterhinweis:

Ich halte die Entscheidung für richtig. Mittlerweile werden E-Mail-Briefkästen regelmäßig mit vermeintlichen Nachrichten von eBay, PayPal, Amazon oder sonstigen bekannten Anbietern überschwemmt, deren Echtheit und Berechtigung für den einzelnen Anwender kaum zu überprüfen ist. Es ist nicht einzusehen, das aus der bloßen Anmeldung eines Kontos bei ebay eine Pflicht erwachsen soll, solche E-Mails zu prüfen und ggf. die Abwicklung nicht selbst abgeschlossener Kaufverträge zu verhindern. Erhält ein Kontoinhaber positive Kenntnis davon, dass sich ein Dritter seiner Daten bemächtigt hat und damit Straftaten begeht, sollte er aber natürlich sofort dafür Sorge tragen, dass mit seinen Daten kein Schaden verursacht wird.

Klageauftrag

“Wird dürfen Ihrer Mandantschaft mitteilen, dass wir Klageauftrag erhalten haben. Wir werden Sie als Prozessbevollmächtigen berücksichtigen.”

Das hat mir die für Abmahnungen bekannte Kanzlei FAREDS nun geschrieben und zugleich ein weiteres Vergleichsangebot unterbreitet. Ob der Mandant dies annimmt, ist fraglich, denn er ist seiner sekundären Darlegungslast umfangreich nachgekommen und hat dargelegt, weshalb er nicht als Täter oder Störer für die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung haftet und wer denn alternativ in Anspruch genommen werden könnte. 

Einem gerichtlichen Verfahren kann der Mandant also gelassen entgegensehen. Mal sehen also, ob FAREDS es wirklich darauf ankommen lässt.

Blitzscheidung durch Facebook

So schnell kann es gehen: Freitags noch glücklich verheiratet, Sonntags schon geschieden. Jedenfalls wenn man nach Facebook geht. Denn dort stand mein Beziehungsstatus urplötzlich auf “geschieden”, obwohl ich weiterhin brav meinen Ehering trage.

Diese Änderung meiner Familienverhältnisse beruhte offenbar auf einem technischen Fehler, denn selbst wenn ich wollte: So schnell bin selbst ich nicht geschieden. Der Gesetzgeber hat davor (mindestens) ein Trennungsjahr gestellt und ein gerichtliches Verfahren ist natürlich auch immer noch zwingend notwendig. Da kann Herr Zuckerberg auch nichts dran ändern.

Wie ein Scheidungsverfahren abläuft, wie lange es dauert und was es kostet, habe ich an geeigneter Stelle bereits beschrieben. Das sollte auch Facebook wissen.

 

Kölner lassen keinen allein – auch nicht vor Gericht

Gestern Morgen vor dem Amtsgericht Linz am Rhein: Mein Mandant wurde von der Carbo Kohlensäurewerke auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil er eine Kohlensäureflasche bei eBay angeboten hat, die angeblich in der alleinigen Verfügungsgewalt der Carbo steht. Zudem sollte er die Flasche an die Klägerin herausgeben.

Nachdem der Richter in den Streitstand eingeführt hatte, fragte er den Mandanten: “Gibt es die Flasche denn noch?” 

“Ja, die hab ich im Auto.”

“Können Sie die denn mal holen?” 

“Oh, sie ist aber sehr schwer.”

“Egal. Sie können das Auto direkt vor die Eingangstür fahren. Sagen Sie dem Wachtmeister, ich hätte das erlaubt”.

Der Mandant verschwand also und kam 10 Minuten später mit der schweren Kohlensäureflasche zurück. Die Flasche wurde begutachtet. Darauf befand sich eine Gravur der Firma Kronprinzensprudel, die nach Angaben des Klägervertreters auch Eigentümerin der Flasche sei.

Ich habe daraufhin flugs die Aktivlegitimation bestritten – denn wenn die Carbo nicht Eigentümerin ist, wieso beruft sie sich dann auf die §§ 985 und 1004? Eine Einigung kam gestern also nicht zustande. Der Mandant wollte die Flasche nun aber loswerden und deshalb habe ich dem Kollegen der Gegenseite mitgeteilt, dass er seinen Herausgabeantrag für erledigt erklären könne, denn er dürfe die Flasche mitnehmen.

Damit war der Klägervertreter natürlich einverstanden, schließlich hatte er ja auf Herausgabe geklagt.

Für großes Gelächter bei allen Beteiligten sorgte dann jedoch seine plötzliche Erkenntnis: “Mist, ich bin ja heute zu Fuß hier.”

Mein Mandant hat den Kollegen dann entgegenkommend mit der Flasche zu seiner Kanzlei gefahren. Denn, wie man weiß: Kölner lassen keinen allein. :-)

Waldorf Frommer mahnt ab: Aktuelle US-Serien für 471 EUR

Die Münchner Anwälte Waldorf Frommer mahnen derzeit massiv die unerlaubte Verbreitung amerikanischer Serienfolgen über Filesharing-Börsen ab. Davon betroffen sind z.B. die beliebten Serien

  • How I met your mother
  • Modern Family
  • Homeland
  • New Girl
  • Sons of Anarchy

Den Empfängern einer Abmahnung wird vorgeworfen, eine Serienfolge über eine Tauschbörse, i.d.R. mittels bit torrent, unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht und damit eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben.
Waldorf Frommer verlangt die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung von Schadensersatz.
Anders als bei Filesharing kompletter Spielfilme oder Musikstücken verlangt die Kanzlei aber nicht die Zahlung von 956 EUR, sondern bietet an, die Angelegenheit gegen Zahlung von “nur” 471 EUR außergerichtlich zu erledigen.

Wie sollte auf eine solche Abmahnung reagiert werden?

  • Verfallen Sie nicht in Panik!
  • Nehmen Sie keinen direkten Kontakt zu den abmahnenden Anwälten auf!
  • Unterschreiben Sie die beigefügte und vorformulierte Unterlassungserklärung nicht!
  • Zahlen Sie die geforderten 471 EUR nicht!

Nutzen Sie stattdessen die Ihnen eingeräumte Frist, um sich anwaltlich über das in Ihrem Fall wirtschaftlich sinnvollste Vorgehen beraten zu lassen. Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung kann ratsam sein. Die Schadensersatzforderung kann oft mit Hilfe aktueller Rechtsprechung zurückgewiesen werden.

Für eine kostenfreie Ersteinschätzung stehe ich Ihnen telefonisch an sieben Tagen in der Woche zwischen 8 und 20 Uhr unter 0800 365 7324 zur Verfügung.

Bitte beachten Sie außerdem meine weiteren Hinweise.

Filesharing-Klagen vor dem AG München: Ein Silberstreif am Horizont

Die für Filesharing-Abmahnungen bekannte Münchner Kanzlei Waldorf Frommer klagt bekanntlich besonders gerne beim Amtsgericht München die vermeintlichen Forderungen ihrer Mandanten aus der Musik- und Filmindustrie auf Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatz ein. Dieses Gericht ist mit einer unsäglichen “Ross-und-Reiter”-Rechtsprechung bekannt geworden: Wer als Anschlussinhaber bestreitet, das er über seinen Internetanschluss eine ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen hat, muss nach Ansicht des Amtsgerichts München konkret darlegen, wer, wenn nicht er selbst, denn die behauptete Rechtsverletzung begangen oder zu verantworten hat.

Obwohl dies überhaupt nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu vereinbaren ist, muss der sich verteidigende Abgemahnte vor dem Amtsgericht München in der Regel seine Unschuld beweisen. Da ihm dies nur selten gelingt, erfreuen sich Klagen vor dem AG München bei Waldorf Frommer einer nachvollziehbaren Beliebtheit.

Dieser Rechtsprechung hat nun das alleridngs Landgericht München I einen Riegel vorgeschoben. In einer Berufungsentscheidung vom 25.3.2013 (Az.: 21 S 28809/11) stellte das Landgericht fest, dass die überspannten Anforderungen des Amtsgerichts an die Darlegungslast des Abgemahnten auf eine Gefährdungshaftung für das bloße Betreiben eines Internetanschlusses hinauslaufen würde, welche das Gesetz nicht vorsehe: 

In dieser prozessualen Situation oblag es nach dem oben Gesagten nicht der Beklagten, den Beweis für die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgetragenen Tatsachen zu erbringen, sondern vielmehr hätte die Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen Beweis für die anspruchsbegründende Verletzungshandlung anbieten und die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgetragenen Tatsachen so widerlegen müssen, dass sich die täterschaftliche Verantwortung der Beklagten ergibt. Entsprechende Beweisantritte ist die Klageseite [...] jedoch schuldig geblieben.

Es reicht nun also auch in München aus, dass der abgemahnte Anschlussinhaber einen alternativen Geschehensablauf substantiiert darlegt, die seine Täterschaft oder Störerhaftung ausschließt. Die klagenden Rechteinhaber müssen dann nach allgemeinen Grundsätzen beweisen, dass der Vortrag des Abgemahnten nicht stimmt und er die ihm vorgeworfene Tat begangen hat bzw. als Störer haftet.

Das Landgericht Köln hat dies übrigens unlängst auch so entschieden und auch das Landgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 21.03.2012 bereits festgestellt:

Die sekundäre Darlegungslast umfasst nicht die Pflicht des Behauptenden, diesen Sachverhalt gegebenenfalls zu beweisen (Reichold in: Thomas/Putzo, 29. Auflage 2008, vor § 284 ZPO Rn. 18). Vielmehr hat ein der sekundären Darlegungslast genügender Vortrag zur Folge, dass der grundsätzlich Beweisbelastete – hier die Klägerinnen – seine Behauptung beweisen muss.

Auch in München scheint man das jetzt eingesehen zu haben und es bleibt abzuwarten, wie Waldorf Frommer auf diese neue Rechtsprechung reagieren wird. 

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